AGB-Recht
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Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) war ein deutsches Gesetz zum Verbraucherschutz.
Es ist am 31. Dezember 2001 außer Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz sollte verhindert werden, dass Unternehmer (Gewerbliche) und Kaufleute den Verbraucher mit formularhaften Klauselwerken – Kleingedrucktes – an Bestimmungen binden, die einseitig zu Lasten des Verbrauchers gehen.
Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 1977.
Außerkrafttreten des Gesetzes am 31. Dezember 2001.
Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002 wurde das AGB-Gesetz aufgehoben und die materiell-rechtlichen Vorschriften zusammen mit anderen Verbraucherschutzregelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) transferiert.
Diese Vorschriften finden sich nun in den §§ 305–310 BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen (mindestens 3) vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender (Unternehmer) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt.
Gegenüber Endverbrauchern genügt schon eine einmalige Verwendung, wenn diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können.
Die AGB werden dabei vom Verwender einseitig in den Vertrag einbezogen; die Vertragsbedingungen werden also nicht individuell mit dem Vertragspartner verhandelt.
Es gibt keine rechtliche Verpflichtung zur Verwendung von AGB. Dennoch empfiehlt es sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit, AGB zu verwenden.
Der AGB-Verwender muss die AGB "verständlich formulieren". Auch ein juristischer Laie muss diese verstehen können.
Unbedingt erforderlich ist, dass die AGB auch "in den Vertrag einbezogen werden", anderenfalls sind sie ohne Wert.
Die "Einbeziehungsvoraussetzungen" sind:
- ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss.
- der Vertragspartner muss die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen zu können.
- der Vertragspartner muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.
Ein elektronischer Vertragsschluss könnte so aussehen:
Oberhalb des “Bestell-Buttons" muss ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen. Die Zustimmung zu den AGB muss durch eine bewusste Handlung des Kunden herbei geführt werden. Um Zweifel auszuschließen, sollte daher ein leeres Kontrollkästchen installiert werden, welches der Kunde zum Zeichen der Zustimmung zu den AGB anklicken muss, bevor er die Bestellung fortsetzen und/oder absenden kann. Das Kontrollkästchen muss mit: “Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stimme ich zu“ o. ä. beschriftet werden. Der Text der AGB muss gleichzeitig unmittelbar durch einen Hyperlink abrufbar sein. Ein automatisches Einblenden (“Pop-up-Fenster“) ist empfehlenswert.
Wenn die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, lässt der Vertragspartner sich auf die AGB ein.
Unwirksame AGB-Klauseln:
Der Endverbraucher darf durch eine AGB-Klausel nicht unangemessen benachteiligt werden.
Oftmals finden sich unwirksame Gewährleistungsausschlüsse /-Verkürzungen oder Gefahrtragungsklauseln o. ä. in den AGB.
Die Klauseln dürfen auch nicht überraschend sein.
Die Maßstäbe setzen hierbei die §§ 305 ff. BGB, die Katalogtatbestände von verbotenen Klauseln enthalten.
Ein Verstoß gegen die ABG-Bestimmungen zieht erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Verwender nach sich.
Wir raten deshalb generell davon ab, Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst zu erstellen und/oder Muster-AGB oder sogar fremde AGB ungeprüft zu verwenden.
Nur ein im AGB-Recht erfahrener Rechtsanwalt kann die Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen.
Wettbewerbswidriges Verhalten:
Den Anspruchsberechtigten gewährt das UWG Unterlassungs-, Schadensersatz-,Beseitigungs- und Auskunftsansprüche.
Hervorzuheben ist, dass der Verbraucher gegen einen unlauter Handelnden keine Ansprüche aus dem UWG herleiten kann.
Rechtsansprüche haben vielmehr nur Mitbewerber, Interessen- und Verbraucherverbände.
Die Ansprüche eines Mitbewerbers oder Verbandes werden in der Regel zunächst mit einer Abmahnung verfolgt und der Aufforderung, sich strafbewehrt zu unterwerfen.
Unwirksame AGB-Klauseln sind dabei auch immer ein Verstoß gegen das UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch und/oder von der Rechtssprechung geschaffener Vorsprung des Verwenders).
Unterwirft sich der Abgemahnte nicht, kommt es zu einer einstweiligen Verfügung, im Regelfall zu einer sog. Beschlussverfügung, ohne dass der Antragsgegner gehört wird.
Die Kosten im summarischen Verfahren sind je nach Höhe des Streitwerts schon erheblich.
Eine Abmahnung sollte immer durch einen im Wettbewerbsrecht und/oder AGB-Recht erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden.
Rechtsprechung AGB-Recht.
Information
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